Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen wurde zum 1. Januar 2019 grundlegend neu geregelt. Seither unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Im Geschäftsbetrieb gibt es daneben oft noch Rabattgutscheine, die aber umsatzsteuerlich nicht als Gutscheine gelten. Entsprechend wirken sich die Änderungen bei der Umsatzsteuer unterschiedlich auf die verschiedenen Gutscheinarten aus.
Einzweckgutscheine: Ein Gutschein, bei dem der Ort und die Umsatzsteuer für die Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweckgutschein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lieferung oder Leistung in voller Höhe nur dem regulären oder nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der Steuersatz damit unverrückbar feststeht. Bei Einzweckgutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung die Gutscheinausgabe. Die spätere Einlösung ist auch bei geänderten Steuersätzen für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei der Einlösung jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, ist diese Differenz nach den bei der Einlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.
Mehrzweckgutscheine: Zu den Mehrzweckgutscheinen zählen alle Gutscheine, die die Anforderungen für einen Einzweckgutschein nicht erfüllen. Bei Mehrzweckgutscheinen führt nicht die Ausgabe des Gutscheins, sondern erst dessen spätere Einlösung zu einem steuerpflichtigen Umsatz, weil erst dann feststeht, in welcher Höhe der Umsatz dem allgemeinen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Anzuwenden ist daher der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.
Rabattgutscheine: Gutscheine, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn. Sofern ein Rabattgutschein aber zu einer Entgeltminderung für eine steuerpflichtige Leistung führt, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer entsprechend berichtigen. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Rabattgutschein eingelöst wurde. Die dazu erforderliche Aufteilung auf die vor und ab dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsätze kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Deshalb dürfen vereinfachend die im Juli und August 2020 geleisteten Erstattungen für eingelöste Rabattgutscheine bei der Umsatzsteuerberichtigung mit den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen angesetzt werden. Ab dem 1. September 2020 sind dann die ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersätze anzuwenden. Wird durch den Rabattgutschein ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer begünstigt, muss dieser seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Die Vereinfachungsregel für Juli und August gilt hier jedoch nicht.
Die Tatsache, dass bei Einzweckgutscheinen die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins entsteht, führt durch die Änderungen zum 1. Juli 2020 zu einer gewissen Mehrbelastung beim Aussteller, wenn danach Gutscheine eingelöst wurden, die zuvor mit dem Steuersatz von 19 % besteuert wurden. Ein Ausweg aus dieser Zwickmühle wäre, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den Gutschein zurückzugeben und den Kaufpreis dafür zu erstatten. Wie bei einem Umtausch wird dann die ursprüngliche Lieferung mit dem vormals höheren Steuersatz rückgängig gemacht. Ob der Kunde mit dem ausgezahlten Kaufpreis dann einen neuen Kauf tätigt, hängt allein von ihm ab. Eine Bindung der Auszahlung an einen neuen Kauf könnte nämlich vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden.
Völlig unbedenklich ist es dagegen, Einzweckgutscheine als Gestaltungsmöglichkeit zu nutzen, um die nun geltenden niedrigeren Steuersätze über den Jahreswechsel hinaus zu retten. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn der Kunde eine Ware im zweiten Halbjahr bestellt, die aber nicht mehr vor dem Jahreswechsel geliefert werden kann. In diesem Fall kann der Kunde stattdessen zunächst einen Gutschein für genau diese Ware mit den niedrigeren Steuersätzen erwerben, die er dann im neuen Jahr für die Ware einlöst. Die steuerlichen Vorteile insbesondere für den Kunden ergeben sich hier unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen zu Einzweckgutscheinen, sodass keine Bedenken hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauchs bestehen.
Dass die Finanzverwaltung noch immer keine Detailregelungen zu den seit 2019 geltenden Vorgaben für Gutscheine veröffentlicht hat, wird nun vor allem für Gastronomen zum Problem. Hatten Restaurants in der Vergangenheit nämlich Gutscheine ausgegeben, waren diese als Einweggutscheine einzustufen, weil sowohl Speisen als auch Getränke dem regulären Steuersatz unterlegen haben.
Nun gilt für Speisen aber ein Jahr lang der ermäßigte Steuersatz. Damit sind jetzt neu ausgegebene Gutscheine zwangsläufig Mehrweggutscheine. Ohne eine klare Regelung der Finanzverwaltung ist aber unsicher, welcher Tag genau für den Wechsel vom Einweg- zum Mehrweggutschein anzusetzen ist (Koalitionsbeschluss, Verkündung des Gesetzes oder Inkrafttreten).
Auch eine Vereinfachungsregelung zur Berichtigung der Umsatzsteuer für zuvor ausgestellte Einzweckgutscheine wäre wünschenswert, steht aber noch aus. Ebenso unklar ist, wie sich der Fiskus zu jetzt verkauften Restaurantgutscheinen zur Einlösung ab dem 1. Juli 2021 stellt. Bei konsequenter Auslegung des Gesetzes müssten diese wieder als Einzweckgutscheine gelten, die mit dem derzeit niedrigeren Steuersatz von 16 % besteuert werden. Nicht nur für die Gastronomie gilt daher: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich über die steuerlichen Folgen für Gutscheine durch die Änderungen bei der Umsatzsteuer nicht absolut sicher sind!