Das betrieblich genutzte Leasingfahrzeug war bei einer Privatfahrt des Unternehmers total zerstört worden. Die Versicherung zahlte nicht, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hatte. Der Unternehmer musste der Leasinggesellschaft den gesamten Schaden ersetzen. Das Finanzamt versagte für die Schadenersatzleistung den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass eine Nutzungsentnahme im Zeitpunkt der Zerstörung des Kfz stattgefunden habe. Das Finanzgericht Köln entschied gegen das Finanzamt. Die Aufwendungen für einen Unfall, der sich anlässlich einer Privatfahrt mit dem betrieblich geleasten Kraftfahrzeug ereignet hat, sind mit der 1 v.H.-Regelung abgegolten.