Als Gewerbetreibender können Sie ein Wirtschaftsgut nicht allein durch eine Willensentscheidung in den betrieblichen Bereich überführen. Die Widmung eines Wirtschaftsgutes zu gewillkürtem Betriebsvermögen setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen. Die Eignung zur Förderung eines Gewerbebetriebes kann bei einem zu fremden Wohnzwecken vermieteten Grundstück grundsätzlich vorliegen. Sie fehlt jedoch dann, wenn das Grundstück zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Mieterträge. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Grundstück in Zukunft einmal gewinnbringend sein wird, maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Einlage.