Ein zinsloses Darlehen des Ehegatten zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten muss in der Bilanz passiviert und abgezinst werden. Je nach Laufzeit des Darlehens kann damit am Anfang ein erheblicher Abzinsungsgewinn entstehen. Diese Auffassung des Finanzamts hat das Finanzgericht München bestätigt, weil es ein zinsloses Darlehen zur Tilgung betrieblicher Schulden für notwendiges Betriebsvermögen hält. Damit ist das Darlehen zu bilanzieren, und aufgrund der steuerlichen Vorgaben für zinslose Darlehen auch abzuzinsen. Der Unternehmer hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.