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Personal, Arbeit und Soziales

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Leistungen eines Arbeitgebers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer sind nicht Bestandteil des Arbeitslohnes.
Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.
Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") zum 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt.
Die Bundesregierung erhöht den Beitrag zur Rentenversicherung von auf 19,5 % und hebt ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze an. Auch an der Kranken- und Arbeitslosenversicherung wird gebastelt.
Leistet ein Arbeitnehmer über längere Zeit vergütete Überstunden, so zählen diese auch bei späterer Arbeitsfreistellung zum fortzuzahlenden Lohn.
Eine Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge sind Direktversicherungen, die aus einer Entgeltumwandlung finanziert werden.
Seit März diesen Jahres müssen die Arbeitnehmer detailliert informiert werden, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Diesem Wechsel können die Arbeitnehmer auch widersprechen.
Ein Unfall während einer Zigarettenpause im Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall.
Der Arbeitnehmer hat bei 325-Euro-Jobs die Wahl, die Beiträge zur Sozialversicherung aufzustocken und entsprechende Leistungen zu erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht meint, dass in alten Arbeitsverträgen die vereinbarten Kündigungsfristen durch die heute gültigen Fristen zu ersetzen sind.
 

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