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Hartz-II-Gesetz und Minijobs

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") zum 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt.

Nach der bisherigen Rechtslage, die bis zum 31. März 2003 noch gelten wird, sind Beschäftigte, deren monatliches Gehalt nicht über 325 Euro und deren Arbeitszeit nicht über 15 Stunden in der Woche hinausgeht, von der Entrichtung von Sozialabgaben wie auch Steuern freigestellt. Der Arbeitgeber hingegen ist zur Abführung einer Sozialpauschale von 22 %, bestehend aus 12 % Rentenversicherungspauschale und 10 % Krankenversicherungspauschale verpflichtet.

Durch das Hartz-II-Gesetz wird zunächst der jetzige Grenzwert von 325 auf 400 Euro angehoben, und auch die Begrenzung auf eine maximale Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche entfällt. Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in diesem Bereich beschäftigt, hat nunmehr allerdings 25 % als Lohnnebenkosten abzuführen: 11 % Rentenversicherung, 12 % Krankenversicherung und 2 % Lohnsteuer. Durch diese Änderung kann zum einen ein Gehaltsaufschlag von 75 Euro realisiert werden, zum anderen sind aber auch, gerade bei knapper Kalkulation, 3 % zusätzliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

Gänzlich neu ist die Einrichtung einer so genannten Gleitzone, die bei einem Gehalt von 400,01 Euro beginnt und bis 800,00 Euro reicht. Arbeitnehmer, die in diesen Bereich durch Wahrnehmung eines einzelnen oder mehrerer, zusammenzurechnender Beschäftigungen fallen, tragen anteilig einen steigenden Anteil der Sozialbeiträge. Dieser beginnt mit 4 % und steigert sich, gemäß der Annäherung an die 800-Euro-Grenze, bis zum vollen Arbeitnehmeranteil. Für den Arbeitgeber fällt hingegen der "normale" Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen an.

Eine Ausnahme besteht für Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Beschäftigte. Bei diesen fallen auf Arbeitgeberseite bis zu einem Gehalt von 400 Euro lediglich 12 % Lohnnebenkosten an, zudem können 10 % der Kosten oder bis zu 510 Euro im Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Arbeitgeber sollten unter dem Aspekt der gesteigerten Lohnnebenkosten, aber auch der neuen Möglichkeiten der Ausgestaltung von Minijobs jenseits der 400-Euro-Grenze verstärktes Augenmerk auf die Anpassungsbedürftigkeit von bestehenden Verträgen haben.

 
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