Haben Sie und Ihr Ehegatte sich für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden, so haben Sie bis zur Bestandskraft Ihres Bescheids noch die Möglichkeit, die getrennte Veranlagung zu wählen. Sie werden dann getrennt veranlagt - auch wenn Ihr Ehegatte bereits einen Zusammenveranlagungsbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist.
Der Bundesfinanzhof stuft Ihren Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis gegenüber dem Bescheid Ihres Ehegatten ein. Entsprechend beginnt die neu laufende Festsetzungsfrist gegenüber Ihrem Ehegatten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt haben.