Am 8. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige enthalten. Das Bundesfinanzministerium will damit den Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie verhindern. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden.
Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der Prüfungsanordnung.
Aus Vertrauensschutzgründen werden mittels einer Übergangsregelung alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen.
Vor allem die Pflicht zur vollständigen Offenbarung aller Hinterziehungstatbestände dürfte in der Praxis noch erhebliche Probleme bereiten, falls im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht noch eine Ausschlussregelung in das Gesetz aufgenommen wird. Sonst könnte die Straffreiheit für die Offenbarung eines Millionenvermögens in der Schweiz beispielsweise allein dadurch wieder wegfallen, weil bei der Selbstanzeige Zinseinkünfte von wenigen Euro im Inland übersehen wurden.
Noch problematischer ist die Situation für Geschäftsführer und Vorstände: Geben sie im Namen ihres Unternehmens eine Selbstanzeige ab, würde die Straffreiheit für das Unternehmen wieder wegfallen, wenn in der privaten Steuererklärung des Managers später auch nur kleine Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Das Gesetz soll noch im Dezember im Bundestag beraten werden und könnte dann voraussichtlich im April 2011 in Kraft treten.