Wenig Mitleid zeigt das Finanzgericht Köln, denn es verlangt sehr triftige Gründe, um einem Verspätungszuschlag zu entgehen. Der bloße Hinweis auf die Erkrankung des Steuerzahlers ohne nähere Zeitangabe genügt dem Gericht jedenfalls nicht. Auch die Begründung des Klägers, er hätte nach seiner Erkrankung erst Fristen im Büro aufarbeiten müssen, lässt das Gericht nicht gelten. Es meint nämlich, dass die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig sind.