Abfindungen bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Verrichtet ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel im Konzern im Wesentlichen dieselbe Arbeit wie vorher, wenn auch zu verschlechterten Arbeitsbedingungen, spricht das für die Kontinuität im Arbeitsverhältnis. Für das Fortbestehen des alten Arbeitsverhältnisses spricht es, wenn
die Vertragsparteien von der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind,
die Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim ersten Arbeitgeber auf die Betriebszugehörigkeit beim zweiten Arbeitgeber angerechnet werden,
für den Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung die Rückzahlung der Abfindung vereinbart ist,
das alte Arbeitsverhältnis im Sozialplan mit dem Neuen verknüpft wurde.