Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Finanzgerichts Berlin aufgehoben und entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer sowohl am Ort seines Hauptwohnsitzes, als auch am auswärtigen Beschäftigungsort beschäftigt ist.