Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die Einschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Forstbeamter, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und der deshalb verpflichtet war, selbst ein Arbeitszimmer zu unterhalten. Da aber in diesem Fall der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eben nicht im Arbeitszimmer liegt, waren die Kosten des Arbeitszimmers steuerlich nicht abzugsfähig.