Nachdem die Teilwertabschreibung wegen einer Wertminderung auf Aktien und Aktienfonds mittlerweile geklärt ist, hat sich der Bundesfinanzhof nun mit festverzinslichen Wertpapieren auseinandergesetzt. Hier sei eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert der Papiere allein wegen gesunkener Kurse in der Regel nicht zulässig. Der gesunkene Kurs spiegele keine voraussichtlich dauernde Wertminderung wieder, sofern sich im Kurs nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung abbildet, denn die Papiere sind am Ende der Laufzeit schließlich mit ihrem Nennwert rückzahlbar. Dieses Teilwertabschreibungsverbot gilt auch dann, wenn die Wertpapiere nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen gehalten werden.