Ob der Gewinn aus einer betrieblichen Verlosung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, wie der Gewinner zu dem Los gekommen ist. In einem Fall rechnete der Bundesfinanzhof den Gewinn zu den steuerpflichtigen Einnahmen, weil die Gewinnerin das Los kostenlos für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten hatte.
Doppelt Glück hatte dagegen ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn steuerfrei einstreichen konnte. In seinem Fall wurde das Los nämlich nicht kostenlos zugeteilt, sondern pro Los ein fester Betrag von seiner Provision einbehalten. Und damit ist der Erwerb der Lose nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits Teil der Einkommensverwendung. Die steht aber mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Zusammenhang, womit der Gewinn steuerfrei ist. Auch die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.