Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen dem zuständigen Finanzamt künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann. Wenn der Antrag später beim Finanzamt eingeht, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrages. Grund für diese längere Vorlauffrist ist laut der Oberfinanzdirektion Koblenz die Umstellung zum 1. Februar 2014 auf das SEPA-Verfahren, weil die Vorgaben der Banken für erstmalige Lastschrifteinzüge zu einem verlängerten Ablauf bei der Erstellung der Lastschriften führen.