Seit 2007 gilt die Regel, dass Scheckzahlungen an das Finanzamt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet gelten. Dass es bei dieser Regel keine Gnade gibt, musste sich ein Unternehmen vom Bundesfinanzhof bescheinigen lassen. Das Unternehmen hatte die Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von 860 Euro per Scheck zwei Tage vor Fälligkeit ausgeglichen. Der Betrag wurde dem Finanzamt zwar rechtzeitig zum 10. des Monats gutgeschrieben, das Finanzamt setzte aber trotzdem einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro fest, weil die Zahlung erst als zum 11. entrichtet gelte. Der Bundesfinanzhof hat gegen diese fiktive Säumnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken und hält den Säumniszuschlag damit für korrekt. Scheckzahlungen müssen also grundsätzlich drei Tage vorher beim Finanzamt eingehen, auf das Datum der Gutschrift kommt es nicht an.