Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder doch eher gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, das ist immer wieder Grund für einen Streit zwischen Steuerzahlern und dem Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun für den Fall eines Bausachverständigen für Fußbodenbeläge mit den Kenntnissen eines Handwerksmeisters entschieden, dass er gewerbesteuerpflichtig ist und keine Tätigkeit ausübt, die der eines Ingenieurs oder Architekten ähnlich wäre. Laut dem Gericht übt ein Autodidakt nur dann einen dem Ingenieur vergleichbaren Beruf aus, wenn er eine vergleichbare Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.