Für eine Schenkung des leiblichen Vaters an sein Kind gilt bei der Schenkungsteuer grundsätzlich die günstigste Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag von 400.000 Euro. Daran ändert sich laut dem Finanzgericht Hessen auch dann nichts, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Im Gegensatz zum Finanzamt hält das Gericht die einschränkende Auslegung des Gesetzes auf den rechtlichen Vater nicht für zwingend. Außerdem widerspreche sie den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dass Pflegekinder nicht in die Steuerklasse I fallen, spiele ebenfalls keine Rolle.