Der Bundesfinanzhof lässt die höheren Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für einzelne Arbeitstage anstelle der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen - beispielsweise aus Witterungsgründen - benutzten öffentlichen Verkehrsmitteln in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen, auch wenn Sie an den übrigen Arbeitstagen, an denen Sie mit Ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs sind, die Entfernungspauschale geltend machen.