Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe zu Erwerbsaufwendungen, also Werbungskosten oder Betriebsausgaben, führen kann. Wenn Aufwendungen einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang aufweisen, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, ob diese Aufwendungen durch einen schon ausgeübten Beruf oder durch einen erstmals angestrebten neuen Beruf veranlasst worden sind.